Hacker Paragraph

Nachdem unser Bundestag mal wieder ein sehr intelligentes Gesetz beschlossen hatte, habe ich den Bundestagsabgeordnetes aus meinem Wahlkreis (CDU und Die Grünen) eine Mail gesendet, in denen ich ihnen erklärt habe, warum dieses Gesetz wohl kontraproduktiv sein könnte. Dies sieht der CCC auch so und generell gab es scharfe Kritik an diesem neuen Gesetz zu Hacker-Tools, etc.
Nun habe ich doch eine sehr ausführliche Mail des Grünen Abgeordneten bekommen, die ich gerne an euch weitergebe:

Sehr geehrter Herr Grässlin,

vielen Dank noch für Ihre Mail, mit der Sie Ihre Sorgen bezüglich des jüngst
verabschiedeten Gesetzentwurfes zur Computerkriminalität ausdrücken. Ihr
Anliegen habe ich gerne mit dem grünen zuständigen Fachpolitiker in der
Bundestagsfraktion, Jerzey Montag besprochen.

Mit diesem Gesetzentwurf werden nicht  – wie von Ihnen vermutet – sog.
Hackertools verboten; allerdings wurde ein Tatbestand des Vorbereitens des
Ausspähens und Abfangens von Daten als neuer Straftatbestand in das StGB
aufgenommen.

Danach macht sich strafbar, wer Computerprogramme, deren Zweck die Begehung
von Straftaten ist, herstellt, sich oder anderen verschafft, verkauft, einem
andern überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht.

In der Tat wurde im Rahmen der Diskussion zu dem Gesetzentwurf  von vielen
engagierten Verbänden und Initiativen eingewandt, dass die Definition der
von der Strafnorm erfassten Computerprogramme zu unscharf und zu weitgehend
sei. Es wurde die Befürchtung geäußert, damit könnten auch „dual-use-tools“
erfasst und deren Entwickler und Nutzer in die Ecke des Strafrechts gedrängt
werden.

Diese Kritik haben wir Grünen sehr sorgfältig geprüft und – im Ergebnis
erfolgreich – darauf hingewirkt dass diesen Bedenken im Bericht des
Rechtsausschusses deutlich begegnet wird.

Nun ist wird durch einen neu eingefügten Verweis auf Art 6 des
Europaratsübereinkommens klargestellt, dass nur solche Computerprogramme
erfasst sind, die in erster Linie dafür hergestellt werden, um damit
Straftaten nach § 202 a oder b StGB zu begehen. In der Beschlussempfehlung
ist festgehalten, dass die bloße „Eignung“ hierzu nicht ausreicht! Es muss
sich vielmehr um Computerprogramme handeln, die ihrer Bauart nach darauf
ausgelegt sind, illegalen Zwecken zu dienen – mithin um sog. Schadsoftware
handeln. An diesen Konkretisierungen der Strafnorm werden auch Gerichte
nicht vorbeikommen, so dass die befürchtete Überkriminalisierung nach
unserem Dafürhalten nicht eintreten wird. Programmierer bzw. Anwender von
Tools wie z.B. Wireshark  oder Ping werden sich also auch künftig nicht
strafbar machen, denn es handelt sich bei diesen eben gerade nicht um
Schadsoftware.  

Für Zweifelsfälle sichert das Strafantragserfordernis, dass es ohne Kläger
gar nicht zum Strafverfahren kommen kann: ist der vermeintlich Geschädigte
damit einverstanden, dass in seinem IT-System Sicherheitslücken aufgedeckt
werden (damit er diese schließen und so das Sicherheitsniveau erhöhen kann)
wird er gerade keinen Strafantrag stellen, so dass eine Strafverfolgung
ausgeschlossen ist.

Zusätzlich war uns Grünen wichtig, dass in der Beschlussempfehlung des
Rechtsausschusses ein Prüfauftrag des Gesetzgebers verankert wurde, mit der
die tatsächlichen Auswirkungen der Neuregelung sorgfältig beobachtet werden.
Sollte die Neuregelung – wider Erwarten –doch zu erheblichen negativen
Auswirkungen führen, wird der Gesetzgeber ggf. zeitnah gegensteuern müssen.

Vor dem Hintergrund dieser vielen erreichten Einschränkungen, die uns Grünen
sehr wichtig waren,  haben wir dem Gesetzentwurf unsere Zustimmung nicht
versagt. Mehr Information zu dem Gesetzentwurf finden Sie auch unter:
http://www.jerzy-montag.de/cms/default/dok/184/184250.computerkriminalitaet.
htm

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Bonde, MdB

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Alexander Bonde
Mitglied des Deutschen Bundestages

Vorsitzender der Landesgruppe Bündnis90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg im
Bundestag
Mitglied des Haushaltsausschusses
Mitglied des Verteidigungsausschusses

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